Ausschreiben des Landvogts zu Grimingen/...

Ausschreiben des Landvogts zu Grimingen/...

…daß die Widertäuffer vor einem unparteyischen Gericht erscheinen sollen/ damit sie könnten zu Recht gewiesen werden.

LIebe und Getreue Amtleuthe! Ihr seyt zum voraus berichtet aller Handlungen der Täuffer halber, dardurch ein gantzes Amt in grossen Unwillen gegen unsere Herren gekommen ist. Dargegen das gemeine Amt grosse Unruhen und Kosten gehabt, wieiwol unsere Herren und Oberen so väterlich und freundlich mit uns gehandlet haben, daß sie über die vorhergegangene Disputatzen und Gespräche, eine dritte Disputation haben halten lassen, darbey sie auf ihre Kosten Leuthe von uns bey diesem Handel gehabt, damit wir aller Wahrheiit berichtet würden. Auf solches haben unsere Herren durch die göttliche Schrift erfunden und erkandt, daß die Kindertauff recht, und die Widertauff unrecht sey, wiewolen die eigenköpfige Widertäuffer für und für recht haben wollen, das doch unsere Herren keines Wegs leiden mögen noch wollen. Auf solches haben unsere Herren ihre Rathsfreunde von grossen und kleinen Räthen verordnet und werden dieselbigen zu uns schicken, deßwegen sollen die Amtleuthe von allen Kirchhörinen unpateyische und den Widertäufferen ungefreundte Leuthe, als nicht derselbigen Väter, Brüder und Brüders Söhne, ausschiessen mit voller Gewalt, damit dieselbigen und unsere Herren mit Hilffe des allmächtigen Gottes die Sache zu einem guten Ende bringen. Solchemnach sollen die Täuffer und die Getaufften, Weib und Mann, Jung und Alt, und alle dieienigen, welche der Tauffe anhangen, sie seyen getaufft oder nicht, folglich alle, welche ihm Gestand1) geben, die Kindertauff vernichten und die Widertauff behaupten wollen, daß sie3 recht sey, zu Grüningen auf jzt St. Stephans Tag bey dem Eid und der Gehorsame erscheinen. Doch dieienigen, welche unserer Herren Urtheil statt thun wollen, und die Kindertauff vor gerecht haben, und die Widertauff vor ungerecht geben und vernichten, und erkennen, daß sie unrecht gethan haben und unserer Herren Urtheil und Straffe geleben wollen, mögen daheim bleiben. Datum Monntags vor St. Thomas 1525.

Beyträge zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-Geschichten des Schweitzerlandes 3. Theil Johann Conrad Fürlin Zürich, bey Conrad Orell und Comp. 1747

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