Beschlüsse des Augustiner-Ordens in Meißen und Thüringen zu Wittenberg
Convent zu Wittenberg 1521
- Lassen wir zu einem Jeden, wie sein Gewissen sich fühlt, dass er möge bleiben oder nicht bleiben im Kloster, sintemal das Gelübde, das wider das Evangelium ist, nicht ein Gelübde, sondern ein unchristlich Ding ist.
- Sintemal die christliche Freiheit eine geistliche Freiheit ist, die nicht haftet an Speise noch Kleidern, dünkt's uns gut, dass die, so in unsern Klöstern bleiben, des Kleides und gewöhnlichen Brauches sich halten (wie bisher).
- Doch wollen wir die Aufsätze (Bestimmungen) gemäßigt haben, beide im Brauch und Abthun, also, dass nicht Jemandes Glaube daran versehret oder wider die Liebe gehandelt werde, denn das Reich Gottes ist nicht Essen noch Trinken, sondern Gerechtigkeit, Friede und Freude im heil. Geist. Röm. 14, 17.
- Thun wir ab die Bettelei, welche die Schrift so viel mal verboten hat. 1 Thessal. 4, 11. 5, 22. Wir thun auch ab die bezahlten Messen, sintemal St. Paulus will, dass man allen bösen Schein meiden soll.
- So viel es möglich ist in unsern Klöstern soll man erlesen diejenigen, so geschickt sind, das Wort Gottes zu lehren öffentlich und besonders; die Andern sollen mit Arbeit den Brüdern die Nahrung erwerben, wie denn gewesen ist die Weise der alten Väter.
- Dieweil wir denn die Gesetze wollen mäßigen, dünkt's uns gut, dass unsere Brüder in den Klöstern ihren Obersten unterthan sein sollen aus freier Liebe, auf dass wir unter uns selbst und vor Jedermann, ohne Aergerniss wandeln, damit nicht den Widersachern Anlass gegeben werde, das heil. Evangelium zu lästern.
Die Geschichte der Deutschen Reformation Carl Heinrich Bresler Zweiter Band Danzig, 1847 Gerhard'sche Buchhandlung