Unbekannt - Handlung und Artickel so fürgenommen worden ...

Unbekannt - Handlung und Artickel so fürgenommen worden ...

… auff Afftermontag nach Invocavit / von allen Rotten der heüffen / so sich zu samen verpflicht haben / in dem namen der heyligen unnzerteylten dreyeinigkeit.

Dem almechtigen ewigen got zu lob und eher / unnd anriffung des heiligen Evangelii unnd Götlichs worts / auch zu beystand der gerechtigkeit und götlichs rechten. Ist der Christenlichen vereynigung und pündtnuß angefangen / und niemantz er sey / Geystlich oder Weltlich / zuverdrus unnd nachteyl / sovil das Evangelium unnd Götlich recht inhalt unnd anzeyge / unnd in sonderheit zu merung brüderlicher liebe.

Erstlich erpeüt sich ein Ersame lanndtschafft dieser Christenlichen vereinigung / was man Geystlicher oder Weltlicher oberkeit / von Götlichem Rechten zu thun schuldig dem selben in keinen weg widerwertig sein / sonder gehorsamlich halten.

Item es ist einer Ersamen landtschafft wil und meynung / das ein gemeiner landtfrid gehalten / und niemanz dem anndern wider Recht thüe. Ob sich aber begeben würde / das yemants mit dem andern zu krieg und affrur bewege / So sol sich niemants Rotten oder partheyen / in keinen weg / Und sol die nechst person in was standts sie sey / macht haben frid zu machen und zu pieten / der sol von stund an bey dem ersten fried pieten oder reiffen gehalten werden ec. Unnd welcher sollich fridtpieten nit halten würder der soll nach seiner verschuldung gestrafft werden.

Item Was bekantlicher schuldt / oder darumb man brieff und Sigel / oder glebwirdig urbar hatt / so verfallen seind / sollen bezalt werden / Ob aber yemandts ein eynredt zu haben vermeynt / soll im das Recht vorbehalten seyn / doch yederman auff seyn costen / und gerne yner landtschaffe dießer Christenlicher vereynung halben unbegriffen / Und angend schulden als zehend und ander Rendt unnd güldt sollen stillsten biß zu außtrag des handels.

Item so Schlösser würden seyn dießer landtart nit gelegen unnd nit in dieser Christenlicher vereynigung verpunden / sollen die selben inhaber der Schlösser mit freundtlicher ermanung ersucht werden / das sie im Schlos nit weiter dan mit profand zu zimlicher notturfft versehen / und die selben Schlesser weder mit geschütz noch personen, die nicht in diße vereynung gethon / besetzen / Das sollen sie thun mit le+üten dießer vereynung verpunden unnd zugehörig / auff iren Costen unnd Schaden / deßgleichen die Clöster.

Item wo dienstleut weren / die fursten und heren dienen / die sollen iren eyd auffgeben / und sagen / unnd so sie das thun / sollen sie in dieße vereynung angenomen werden / Welchers aber nit thon will / der soll weyb und kindt zu im nemen / und ein landschafft unbetrüpt lassen / Wo aber ein her / ein amptman / oder andern so in diser verpindtniß ist ervorderte / so soll der selb nit allein / sondern zwen oder drey mit im nemen unnd hören lassen was mitt im gehandelt werde ec.

Item Wo pfarrer oder Vicary sein / solen sie freündtlich ersucht unnd gebetten werden / das heilig Evangelium zu verkünden unnd zu predigen / und welche das thun wollen / den soll dieselb pfarr ein gepürliche underhaltung geben / Welche aber solichs nicht thun wollen / die sollen geurlopt werden / unnd die pfarr mit einem andern versehen werden ec.

Item ob sich yemandts mit seiner oberkeyt in ein vertrag einlassen welt / So soll er on vorwissen und verwilligung gemeiner landtschafft dieße vereynung nit beschliessen / Und ob mit verwilligung bemelter landtschafft des beschlossen wurde / nichts dester weniger / sollen die selben in ewiger verpündtnüß unnd Christlicher vereynung sich verwilligen und das in beleyben.

Item es sollen von yedem hauffen dießer vereynung / ein obersten und vier Rett geordent unnd gesant werden / Die sollen gewalt haben mit sampt anndern obersten unnd Rotten zu handlen wie sich gebürt / damit die gemeynd nicht allwegen zusamen müsse.

Item es sollen kein raübige güter / so disen miit verwandten entwerdt / underhalten und paßsiert werden ec.

Item welche handtwerckßleüt irer arbeyt nach auß dem land ziechen wolten / der soll seinem pfarrhauptman anloben sich wider diese Christliche vereynung nit bestellen lassen / Sonnder wo er hörte unnd vernem das dießer landtschafft widerwertigs zusteen wollte / sollichs dießer vereynung zu wissen thun / unnd so es von nötten würde / von stund an seynem vatterland zuziechen unnd helffen zu retten / Deßgleychen sollen die kriegßleut auch verbunden sein.

Es sollen gericht und recht wie vor beschehen fürgang haben.

Item unzimliche Spiel / Gotzlestern / unnd zutrincken ist verpotten / wer das nitt helt / soll nach seyner verschuldung gestrafft werden.

Hernach sein bestimpt die doctores so anzeygt sein zu außsprechung des Götlichen Rechten.

Doctor Martinus Luther
Philipus Melancthon
Doctor Jacob straus zu yßleuben
Osyander zu Nürmberg
Biblicanus zu Nerlingen
Matheus Zeller und seine gesellen zu Straßburg
Conradus predicant zu Uml
Predicant zu Hall
Predicant bey den parfüssern zu Augspurg
Predicant zu Riedlingen
Predicant zu Lindaw im Closter
Ulrich Zwinglin und seine gesellen zu zürch
Predicant zu Reütlingen
Der predicant zu Kempten auff dem berg.

Aus dem Original abgeschrieben.

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