Aus der Genfer Kirchenordnung 1541
Es gibt vier Arten von Ämtern, die unser Herr zur Verwaltung seiner Kirche eingesetzt hat: erstens die Pastoren, zweitens die Lehrer, drittens die Ältesten, viertens die Diakonen. Wenn wir eine gut geordnete Kirche haben und sie instand halten wollen, müssen wir diese Form der Verwaltung beibehalten.
Das Amt der Pastoren ist es, das Wort Gottes zu verkündigen, um zu lehren, zu ermahnen und zu tadeln, öffentlich und von Mensch zu Mensch, die Sakramente zu verwalten und zusammen mit den Ältesten die brüderliche Zucht zu handhaben …
Für die Einsetzung der Pfarrer wird man gut tun, dem Brauch der alten Kirche zu folgen; denn es ist nur die Anwendung dessen, was uns in der Schrift angezeigt ist. Danach wählen zuerst die Pfarrer denjenigen aus, der in das Amt eingesetzt werden soll. Sodann wird er dem Rat vorgestellt. Wenn er für würdig befunden wird, nimmt ihn der Rat an und auf. Schließlich wird er mit einer Predigt dem Volk vorgestellt, damit er aufgenommen wird durch die Zustimmung der Gemeinde der Gläubigen …
Wenn er gewählt ist, soll er in die Hände der Seigneurie einen Eid ablegen. – Es wird nützlich sein, wenn alle Pfarrer, um Reinheit und Eintracht in der Lehre unter sich zu erhalten, wöchentlich an einem bestimmten Tag zusammenkommen, und eine Besprechung über ein biblisches Thema abhalten. Wenn sich Unterschiede in der Lehre zeigen, sollen die Pfarrer den Fall gemeinsam behandeln und den Stoff durchsprechen. Nötigenfalls sollen sie die Ältesten hinzuziehen, damit sie ihnen bei der Beilegung des Streits helfen. Wenn sie wegen der Hartnäckigkeit einer der Parteien zu einer friedlichen Einigung nicht kommen können, soll schließlich die Sache dem Magistrat übergeben werden, damit er sie in Ordnung bringe. – Um alle Ärgernisse zu vermeiden, die ein schlechter Lebenswandel bieten kann, muss man eine Zucht haben, der sich alle unterwerfen. Sie wird zur Folge haben, dass der Pfarrerstand geachtet bleibt und dass nicht durch den schlechten Ruf der Pfarrer das Wort Gottes in Unehre oder Verachtung fällt. Denn ebenso, wie man denjenigen bestrafen wird, der es verdient hat, so wird man auch gegen Verleumdungen auftreten können, die ungerechter Weise gegen Unschuldige erhoben werden. Zuerst ist zu merken, dass es Vergehen gibt, die bei einem Pfarrer ganz und gar unerträglich sind, und außerdem Fehler, die man im übrigen ertragen kann, die nur eine brüderliche Zurechtweisung nötig machen.
Es werden einige Beispiele für jede der beiden Klassen angeführt:
Wenn ein Pfarrer eines Vergehens, das man auf keine Weise ertragen kann, gerüchteweise bezichtigt wird, so muss die Versammlung der ‚Pfarrer und Ältesten Nachforschungen anstellen, nach dem Befund ein Urteil sprechen und dieses dem Magistrat mitteilen, damit der Schuldige nötigenfalls abgesetzt wird. Handelt es sich um geringere Fehler, gegen die man mit einer einfachen Ermahnung vorgehen darf, so soll man dabei verfahren nach der Anordnung unseres Herrn, so dass die letzte Instanz das Urteil der Gemeinde ist.
Das eigentliche Amt der Lehrer ist es, die Gläubigen in der reinen Lehre zu unterrichten, damit die Reinheit des Evangeliums nicht durch Unwissenheit oder falsche Meinungen verdorben werde. Wie jedoch jetzt die Dinge liegen, verstehen wir unter diesem Titel die Lehreinrichtungen, die dazu dienen, die Lehren von Gott zu erhalten, und es verhüten sollen, dass die Kirche aus Mangel an Pfarrern verödet, also, um ein leichter verständliches Wort zu gebrauchen, die Schulordnung.
Im Folgenden werden eine evangelische Fakultät mit Lehrstühlen für Neues und Altes Testament und Gymnasien zur Vorbereitung der Kinder auf das Pfarramt und den Dienst in der weltlichen Verwaltung gefordert.
Auch die Lehrer sollen derselben kirchlichen Zucht unterworfen sein, wie die Pfarrer. Andere Schulen für die Kinder soll es in der Stadt nicht geben, nur die Mädchen sollen ihre besondere Schule haben, wie bisher. Keiner soll als Lehrer angestellt werden, wenn er nicht durch die Pfarrer bestätigt ist.
Das Amt des Ältesten ist es, Obacht zu geben auf den Lebenswandel eines jeden. Wen sie straucheln oder einen unordentlichen Wandel führen sehen, den sollen sie in Liebe mahnen. Wo es nötig ist, sollen sie Bericht erstatten an das Pfarrkollegium, das die brüderliche Zucht zu handhaben hat und sie mit ihm zusammen ausüben. – Der städtischen Verfassung entsprechen wird es sich empfehlen, zu diesem Amt der Ältesten auszuwählen zwei aus dem engeren Rat, vier aus dem Rat der Sechzig, und sechs aus dem Rat der Zweihundert, Männer von gutem, anständigem Lebenswandel, untadeligem Ruf und erhaben über jedem Verdacht, vor allem gottesfürchtig und klug. Und man wird sie so auswählen müssen, dass in jedem Stadtviertel welche wohnen, damit sie überall ihre Augen haben. – Die Wahl wird am besten so vor sich gehen, dass der engere Rat das Recht bekommt, die Geeignetsten, die man finden kann, zu benennen, und dass er zu diesem Zwecke die Pfarrer vorlädt, um mit ihnen darüber zu beraten. Dann sollen engerer Rat und Pfarrer die von ihnen Benannten dem Rat der Zweihundert vorstellen; er hat sie zu bestätigen. Befindet er sie würdig, so sollen sie einen besonderen Eid ablegen. Am Ende des Jahres, nach der Neuwahl des Rats, sollen sie sich der Seigneurie vorstellen, damit man zusehe, ob sie ihr Amt weiterführen oder ausgewechselt werden sollen. Doch wird es sich empfehlen, sie nicht öfters ohne Grund wechseln zu lassen, wenn sie sich ihrer Pflicht in Treuen entledigt haben [sie in Treue ihre Pflicht erfüllen?].
Diakone hat es in der alten Kirche immer zwei Arten gegeben: Die einen waren beauftragt, die Güter für die Armen -; tägliche Almosen wie ruhenden Besitz -; Renten und Pensionen – in Empfang zu nehmen, zu verteilen und zu verwalten. Die anderen waren eingesetzt unmittelbar zur Kranken- und Armenpflege. Die Zweiteilung behalten wir auch für die Gegenwart bei; denn wir haben Verwalter und Pfleger. – Ihre Wahl soll vor sich gehen wie die der Ältesten.
Die Pfarrer sollen ihrerseits sorgfältig Nachfrage halten, ob (im Hospital) irgend etwas mangelt, um dann die Seigneurie zu bitten, Abhilfe zu schaffen. Zu diesem Zweck sollen alle drei Monate einige aus dem Pfarrerkollegium zusammen mit den Verwaltern das Hospital besichtigen, um nachzusehen, ob alles in Ordnung ist. – Es wäre auch gut, wenn sowohl für die Armen im Hospital wie für die in der Stadt, die keine Mittel haben, um sich selbst zu helfen, ein eigener Arzt und ein Wundarzt angestellt würden, die zwar in der Stadt praktizieren dürften, aber gehalten wären, die Hospitalarmen zu behandeln und auch die anderen Kranken zu besuchen. – Um außerdem die Bettelei zu verhindern, welche sich mit einer guten Verwaltung nicht verträgt, haben wir angeordnet, dass einer unserer Polizeibeamten an den Ausgängen der Kirchen Aufstellung nimmt, um die, die dort betteln wollen, vom Platz zu vertreiben. Leisten sie Widerstand oder antworten sie trotzig, so soll er sie vor einen der Herren Syndici führen. Ebenso sollen in der übrigen Zeit die Polizisten Obacht geben, dass das Bettelverbot eingehalten wird.
Am Sonntag, bevor man das Abendmahl feiert, soll es abgekündigt werden, damit kein Kind sich dazu einfinde, das noch nicht das Bekenntnis seines Glaubens abgelegt hat, wie es im Katechismus vorgeschrieben ist. Auch sollen die Fremden und neu Zugezogenen durch die Abkündigung gemahnt werden, sich zuvor der Kirche vorzustellen, um, wenn sie dessen bedürfen, Unterweisung zu empfangen. So soll verhindert werden, dass niemand sich selbst zum Gericht daran teilnimmt.
Die Streitigkeiten in Ehesachen überlassen wir, da sie keine rein geistliche Angelegenheit sind, sondern auch das bürgerliche Recht angehen, den Herren vom Rat. Wir bitten sie aber, ohne Verzug ein Konsistorium zu bilden, das darüber richten soll. Ihm könnten sie, wenn es ihnen gut scheint, einige Pfarrer als Beiräte beigeben. Jedenfalls aber bitten wir sie, Leute abzuordnen, die dafür Anweisungen aufstellen, nach denen man sich künftig richten kann.
Weil viele wenig Eifer zeigen, bei Gottes Wort Trost zu suchen, wenn sie krank sind, und daher ohne Zuspruch und Belehrung sterben, die den Menschen in solcher Lage heilsamer sind als je, so wäre es gut, wenn die Herren vom Rat den Befehl erließen, dass keiner volle drei Tage krank im Bett liegen darf, ohne dass es der Pfarrer erfährt, und dass jeder den Pfarrer rechtzeitig holen lässt, wenn der Kranke nach ihm verlangt. Besonders sind die Verwandten, Freunde und Wärter anzuweisen, dass sie nicht warten, bis der Kranke in den letzten Zügen liegt; denn so im letzten Augenblick nützen in der Regel Tröstungen kaum noch etwas.
Alle Bürger und Einwohner haben ihre Kinder Sonntags um die Mittagsstunde in den Religionsunterricht zu bringen oder zu schicken. – Es soll ein bestimmter Plan aufgestellt werden, nach dem man sie unterrichtet, und neben der Belehrung, die man ihnen gibt, soll man Fragen an sie richten, um zu sehen, ob sie das Besprochene verstanden und behalten haben. Wenn ein Kind hinreichend unterwiesen ist und keinen weiteren Religionsunterricht mehr braucht, so soll es eine kurze Zusammenfassung dessen, was dort behandelt worden ist, feierlich aufsagen. Das soll zugleich ein Bekenntnis seines Christentums sein und vor der versammelten Gemeinde stattfinden. – Bevor das geschehen ist, soll kein Kind zum Empfang des Abendmahls zugelassen werden und man weise die Eltern an, sie nicht vor der Zeit dazu mitzubringen. Denn es ist ein für Kinder und Eltern gleich gefährliches Unternehmen, sie teilnehmen zu lassen, ehe sie gut und ausreichend unterrichtet sind. – Diejenigen, die ihre Kinder nicht zum Unterricht schicken, sollen vor die Versammlung der Ältesten geladen und, wenn sie auf gutes Zureden nicht gehorchen, soll Bericht erstattet werden. – Um zu wissen, welche ihre Pflicht tun und welche nicht, sollen die Ältesten eine Aufsicht ausüben.
Die Ältesten sollen sich einmal wöchentlich, und zwar am Donnerstag morgen, zusammen mit den Pfarrern versammeln, um zuzusehen, ob keine Unregelmäßigkeit in der Gemeinde vorgekommen ist, du um zusammen über Gegenmaßnahmen zu beraten, wenn solche nötig sind. – Da sie keine Zwangsgewalt haben, wollen die Herren vom Rat die Güte haben, ihnen einen ihrer Polizeibeamten zur Seite zu geben, der diejenigen vorlädt, die sie mahnen wollen. – Weigert sich einer böswillig zu erscheinen, so sollen sie den Rat davon benachrichtigen, damit er Abhilfe schaffe.
Wenn einer Anschauungen vertritt, die der allgemein angenommenen Lehre widersprechen, so soll man ihn vorladen und mit ihm verhandeln. Fügt er sich, soll man ihn, ohne Aufsehen zu erregen und ihn bloßzustellen, wieder entlassen. Zeigt er sich hartnäckig, soll man ihn einige Male mahnen, bis man sieht, dass größere Strenge nötig ist; dann soll man ihm die Teilnahme am Abendmahl untersagen und ihn beim Magistrat anzeigen. – Zeigt sich einer nachlässig im Besuch des Gottesdienstes, so dass er deutlich Verachtung gegen die Gemeinde der Gläubigen an den Tag legt, oder setzt sich einer fortgesetzt über die kirchliche Ordnung hinweg, so soll er ermahnt werden. Gehorcht er, soll man ihn in Güte entlassen; bleibt er dabei und wird es schlimmer mit ihm, so soll man ihn nach dreimaliger Ermahnung aus der Kirche ausschließen und ihn anzeigen. – Um Fehler zu verbessern, die einer in seinem Lebenswandel macht, soll man nach der Ordnung unseres Herrn verfahren. Das heißt: Geheime Fehler soll man im Geheimen zu bessern suchen. Keiner darf seinen Nächsten vor der Gemeinde eines Fehlers anklagen, der nicht öffentlich bekannt und ärgerniserregend ist, es sei denn, er habe ihn aufsässig gefunden. Diejenigen, die sich über die privaten Mahnungen ihres Nächsten lustig machen, sollen von neuem durch die Gemeinde gemahnt werden. Wollen sie auf keine Weise zur Vernunft kommen und ihren Fehler erkennen, so soll man sie – vorausgesetzt, dass sie überführt sind – anzeigen, dass sie vom Abendmahl fernzubleiben haben, bis sie sich bessern. – Handelt es sich aber um öffentlich bekannte Laster, die die Kirche nicht übersehen darf, die aber nur eine Mahnung verdienen, so soll es Pflicht der Ältesten sein, die davon Befleckten vorzuladen und ihnen in Güte Vorstellungen zu machen. Nimmt man eine Besserung war, so soll man sie nicht weiter belästigen, Fahren sie fort, übel zu tun, soll man sie noch einmal mahnen. Wird damit immer noch nichts erreicht, dass sie als Gottesverächter dem Abendmahl fernzubleiben haben, bis eine Änderung in ihrem Wandel zu bemerken ist. – Handelt es sich um Vergehen, die mehr als nur Vorhaltungen, die eine Bestrafung verdienen, so soll man dem Betreffenden mitteilen, dass er einige Zeit am Abendmahl nicht teilnehmen darf, damit er sich vor Gott demütigt und seinen Fehler besser erkennt. – Wenn sich jemand aus Trotz oder Aufsässigkeit dem Gebot zuwider trotzdem einschleichen will, so soll es Pflicht des Pfarrers sein, ihn wegzuschicken; denn es ist ihm nicht erlaubt, ihn an der Austeilung teilnehmen zu lassen. – Doch soll das alles so gehandhabt werden, dass nirgendwo allzu große Strenge waltet, von der sich einer beschwert fühlen könnte, und auch die Strafen und dazu dienen, die Sünder zu unserem Herrn zurückzuführen.