Der Nachgänger Bericht vor dem Rathe zu Zürich von den gefangenen Wiedertäuffern Felix Manz und Georg Blaurock, ...

Der Nachgänger Bericht vor dem Rathe zu Zürich von den gefangenen Wiedertäuffern Felix Manz und Georg Blaurock, ...

… sammt zweyen auf einandern ergangenen Urtheilen über dieselbigen.

GEorg vom Hause Jacobs von Cur saget: Er wisse nichts anderes, dann daß er der erste gewesen sey, der disch habe tuaffen lassen und von dem Tische des HErrn geessen habe, wie es Gott seinen Jüngern in dem letsten Nachtmahl gegeben; er seye auch allen, die es begehrt, in beyden Stücken zu Willen worden. Des Zwinglins halben sagte er: Zwinglin thue der Schrift Gewalt und verfälsche dieselbige mehr als der alte Pabst, darzu erbeute er sich von meinen Herren, oder wo man wolle, Antwort zu geben.

Felix Manz und Meister Ulrich hat man genugsam gegen einandern verhört. Der Manz beharret für und für auf seiner Wiedertauffe und hat doch keinen besondern Grund, denn daß er fürohin tauffen wolle; Wenn aber meine Herren solches nicht leiden wollen, sollen sie ihn hinweg schicken. Er begehre auch, daß Meister Ulrich von der Tauffe wegen schreibe, so wolle er in Schrift hierauf antworten; rc. Es stecke auch mehr hinter der Tauffe, das jetzt noch nicht zu eröffnen; Man wolle auch nichts von der Tauffe hören noch wissen, dann sie lege zuletst die Obrigkeit nieder, rc.

Und Felix Manz ist erkandt, daß, wann er hundert Gulden vertröstet und den Kosten giebt, er ausgelassen werden solle. Anbey soll ein Herr Bürgermeister ihm vor den kleinen oder grossen Räthen genug sagen, daß er hinfüro von solchem Tauffen, Brodbrechen, und dergleichen Handlungen, Aufweisen und heimlichem Practiziren, dardurch grosser Schaden und Blutvergiessen erwachsen möcht, abstehen und dasselbige nicht mehr üben soll, rc. dann wo er weiter also handelte, würde man auch weiter mit ihm handeln. Actum nach Valentini. Praesentibus Herrn Walder, Alt-Bürgermeister, kleine und grosse Räthe.

Es ist erkandt; daß es bey obgeschriebenenm Urtheil bleiben soll, und so fern er dasselbige nicht will annehmen, soll er in dem Thurn ligen bleiben, und mit Muß, Wasser und Brod gespeißt und getränkt werden, so lange biß es ihm reiff wird und er selber anshin ficht. Actum Samstags nach Mathiä Apostoli 1525. Praesentibus Herrn Bürgermeister Rönst, Räthen und Bürgern.

Der Georg vom Hause Jacobs von Cur soll auf eine Urfede aus dem Gefängnisse gelassen, und er nebst Meister Zwinglin vor meine Herren gestellt werden, um zu hören, mit was für Schriften er dem Zwinglin beweisen woll, dßa er der Schrift Gewalt anthue und dieselbige mehr zerreisse oder verfälsche, dann der alte Pabst. Nachdem das beschehen, werden meine Herren weiter, wie sich gebührt, handlen, rc. Actum ut supra.

Quelle: Füßlin, Johann Conrad - Beyträge zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-Geschichten des Schweitzerlandes, Band 3

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