Vertrag zwischen dem Bund zu Schwaben und den Bauern am Bodensee und im Allgäu, mit Luthers Vorrede und Vermahnung. 1525

Vertrag zwischen dem Bund zu Schwaben und den Bauern am Bodensee und im Allgäu, mit Luthers Vorrede und Vermahnung. 1525

Vorrede Martini Luther.

Diesen Vertrag zwischen dem löblichen Bund zu Schwaben und der Baurschaft am Bodensee und im Algew habe ich mit großen Freuden, als eine besondere Gnade Gottes empfangen in dieser wüsten gräulichen Zeit, so der Teufel durch seine Rottengeister und mördische Propheten anrichtet, und habe denselbigen wiederumb lassen nachdrücken, ob vielleicht Gott seine Gnade auch in unsern Landen geben wollte, daß demselbigen Exempel nach des Teufels Werk begegnet und seinem blutgierigen Furnehmen möchte gewehret werden, und auch unsere Baurn von ihrem fährlichen verdampten Furnehmen abstehen, und zum Friede und freundlichen Vertrag sich begeben wollten, ehe denn Gott selbs komme, und ihr gräulichs Toben, beide wider göttlich und menschlich Recht furgenommen, mit unbarmherzigem Ernst heimsuche. Denn er hat selbs gesagt (Matth. 26,52): Wer das Sdwert nimpt, soll durchs Schwert umbkommen. Und hat auch lassen durch S. Paul. sagen (Röm. 13,2.): Wer der Oberkeit widerstehet, der widersteht Gottes Ordnunge, wilcher aber derselbigen widersteht, der wird ein Gericht empfahen. Solche reine Sprüche will er und wird sie auch wöllen gehalten haben, und wird nicht ansehen, ob wir Bauren oder Herrn seien, ob wir uns christliche Brüder heißen, oder was wir fur Schein furwenden; da mag sich ein Iglicher nach richten, Gott wird sich nicht lassen spotten.

Vertrag

Zu wissen sei Männiglich, als die Unterthanen am Bodensee, auch im Algew, uber und wider die gülden Bull der Römischen und Kaiserlichen Hispanischen Königlichen Majestat, Churfürsten, Fürsten und anderer Stände des heiligen Reichs Reformation und aufgesetzten Landfrieden, durch ein Conspiration ein Bündniß zusammen geschworen, und sich drauf von ihren Herren, Junkherrn und Obern abgeworfen, darzu etlichen derselben ihre Schloß, Flecken, Dörfer und Häuser gewaltiglich eingenommen, zum Theil verbrennt, auch etliche geplündert, ihr Diener, auch ander der Ihren gedrungen, ihnen zu schwören und Huldung zu thun, und damit Kriegesempörunge im heiligen Reich erweckt haben: dadurch denn die Röm. Kais. und Hisp. Kön. Maj., Churfürsten, Fürsten und ander Stände des löblichen Bunds zu Schwaben, den uberzognen und beschädigten, ihren Bundes verwandten, gebührlich Hülf, Schutz und Schirm zu beweisen, auch thätliche Gegenwehr furzunehmen verursacht, und Todtschlag, Brand und Nahm, Verheerung Land und Leute daraus erwachsen: daß der wohlgeborne Herr, Herr Hug Grafe zu Montfort und Rottenfels, Herr Wolf Gremlich von Jüngingen, Ritter, auch die fursichtigen, ehrsamen und weisen Bürgermeister und Räthe zu Ravenspurg, durch ihr verordente Rathsfreunde und Botschaften, Gwer Schellang und Johannes Kriegling, solch Todtschläg, Brand, Nahm, Verheerung Land und Leute, abzustellen, und so viel müglich furder zu verhüeten, den wohlgebornen Herrn, Herrn Jorgen Truchsessen Freiherrn zu Waltburg, gemeldter Bundsstände Obersten Feldhauptmann, sampt Grafe Wilhelmen von Fürstenberg, und Herrn Frowein von Hütten, Obersten uber die Fußknechte und Reisigen, auch ander Churfürsten, Fürsten und Bundsstände Hauptleute und Räthe bittlich und mit höchstem Fleiß angesucht, ihnen gütlicher Unterhandlung hierinnen zu bewilligen. Und nach bewilligter gütlicher Unterrede, von unnöthen nach der Länge anzuzeigen, und gemeldter Kriegsempörung zwischen Röm. Kais. und Hisp. Kön. Majest. Churfürsten, Fürsten, auch ander Stände gemeldts Bunds, und furbestimpten Unterthanen, gütlich hingelegt werden, inmassen wie hernach folget:

Zum ersten, sollen die zween Haufen vom Algew und Bodensee ihre Vertrags- und Bundnißbrief, so sie mit einander aufgericht und gegen einander ubergeben haben, gemeiner Versammlung uberantworten.

Zum andern, sollen sie auch ihrer Pflicht, so sie obberührter ihrer Bündniß und Vereinigung halben zusammen gethan haben, einander endlich und gänzlich ledig zählen, und keiner den andern derhalben weiter anziehen.

Zum dritten, nachdem diese ihr Empörung und Aufrühr, auch Entziehung ihrer Oebersten und Herrschaften schuldige, verpflichte Gehorsame, wider Röm. Kais. Maj. und des heiligen Reichs Landfrieden, die gülden Bullen und gemeine Recht furgenommen, sollen die Bauerschaft geloben und schwören, dergleichen Bundniß, Vertrag und Aufruhr hinfurt zu vermeiden.

Zum vierten, sollen sie geloben und schwören, daß sie sich von einander thun, auch anheim fügen, und ihren Oebersten, Herrschaften, von den sie sich abgeworfen haben, wiederumb Pflicht thun, ihnen getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, ihre Zins, Güld, Zehente und ander Gerechtigkeit, wie sie ihnen dieselben für dieser Aufruhr gereicht und gethan haben, nachmals zu thun und zu leisten, bis so lang sie solchs alles oder zum Theil, durch einen der nachfolgenden Austräg oder das ordentlich Recht, mit Recht widertrieben haben.

Zum fünften, sollen sie auch alle Klöster, Schlösser, Städt, Flecken, Häuser und Güter, wie viel sie denn der in dieser Aufruhr und Empörung erobert und eingenommen haben, sampt der Entwerten Habe, so viel sie der bei ihnen erfunden oder angezeiget werden mag, den Entwerten alsbald wiederumb eingeben und zustellen.

Zum sechsten, ob sie in dieser Empörung Jemand zu pflichten oder zu verbürgter oder unverbürgter Schatzung derhalb Verschreibung zu geben genöthigt hätten, die sollen todt und ab sein.

Zum siebenten, so denn solchs alles und jedes, so obsteht, völliglich beschehen und vollzogen worden ist: ob denn einer oder mehr, gemeinlich oder sonderlich, aus obgemeldten zweien Haufen vermeinen wollten, durch ihre Obern und Herrschaften, in was Wege das wäre, beschwert zu sein, damit denn dieselben derhalben gebührende Wendung und Erledigung bekommen mügen, wie denn gemeine Stände darzu zu fodern zum höchsten geneigt sind. Auch herwiederumb was derselben Obern und Herrschaften wider ihre Untersassen und Unterthanen gemeinlich oder sonderlich zu sprechen und zu klagen haben, daß sie aller und jeder solcher Sachen halben den Austrag gegen einander nehmen und geben wöllen, als nämlich, daß eine Oberkeit oder Herrschaft zwu oder drei ehrbär Städt ihres Gefallens, dergleichen die Unterthanen der Bauren aus zwo oder drei Städt ihres Gefallens furschlahen, und so die der Sachen gütlich oder rechtlich nicht eins werden möchten, alsdenn die F. O. zu einen Obmann erkiesen, und bitten, darbei es auch ungeweigert bleiben.

Zum achten, damit sich Niemand des Kostens ober Ungelegenheit halben, das Recht fur den Fürsten oder Bundsrichtern zu suchen, zu beschweren hab, wilcher Partei denn gefälliger sein wölle, daß ein jede Oberkeit oder Herrschaft und derselben Unterthanen und Hintersassen, zwischen den sich Irrung und Gebrechen gehalten, zween schiedlich ehrbär Männer weltlichs Stands darzu geben und verordnen, die sich mit Fleiß unterstunden, sie solcher Gebrechen halben in der Güete mit Wissen zu vereinen und zu vertragen.

Zum neunten, in welchen Artikeln sie die Güte nicht finden würden, daß alsdenn die Partei umb dieselbige nachfolgend endlichs rechtliche Austrags benügig sein wöllen.

Zum zehenten, und nämlich so sollen sich die Partei eins Obmanns vergleichen; und wo sie sich des nicht vergleichen kunnten, alsdenn jeder Theil einen, zween oder drei benennen, und darumb lösen, oder daß gemeine Stände des Bunds zu Schwaben einen aus ihnen der Versammlung zu Obmann erkiesen und geben sollen.

Zum eilften, und was denn durch dieselben Obmann und Zusätze samptlich, oder der mehrer Theil auf allen Parteien, mündlich oder schriftlich furbringen, in der Güete gesprochen, oder zu Recht erkennt wird, daß es dabei endlich und ungewegert bleiben, von jedem Theil, den solchs berührt, ohn Widerrede angenommen und vollzogen werde.

Zum zwölften, soll sich auch ein jeder Oberkeit, derselben Unterthanen, Hintersässen und Zugehörigen, der furgeschlagnen rechtlichen oder gütlichen Austrag eins, nachdem und sie einander, oder ihr einer den andern in Mondesfrist dem nähisten vereinen, auch nothdurftig Compromiß und Anlaßbrief darumb begriffen, und mit genugsamen Glauben, Versprüch und Versieglung, wie sich gebührt, aufrichten und darnach fertigen, mit der sondern Clauseln, daß sich gütlich oder rechtlich Handlung, nach dato des Anlaß und Compromiß, in einem Jahr und dreien Monden den nähisten enden: es wäre denn, daß die von dem, darauf sich die Parteien veranlaßt, oder dem Obmann, aus erheischenden und im Rechten gegründten Ursachen länger verzögen.

Zum dreizehenten, damit Fried, Ruhe und Einigkeit im heiligen Reich deste stättlicher gehalten, und die gehorsamen friedlichen Unterthan durch die auf rührigen ungehorsamen nicht wiederumb verfuhrt und zu verderblichen Schaden gebracht werden, sollen die gemeldten Unterthanen, der zweier Haufen, sampt und sonders in allen Gerichten und Gemeinden ein getreue, fleißige Aufsehung haben, ob irgend einer oder mehr diesem Vertrag und allem dem, so darinnen begriffen, nicht geleben und nachkommen oder weiter Aufruhr und ungehorsam stiften und machen würden, dieselben der Oberkeit, darunter gesessen, anzeigen und helfen gefänglich annehmen, damit die umb ihr Ungehorsam und übertreten, wie sich gebührt, gestraft werden.

Zum vierzehenten, ob sich begäbe, daß obgemeldter Unterthanen Herrn, Junkherrn und Obern, diesen Vertrag, auch die Artikel darinnen begriffen, so viel sie die betreffen, nicht geleben und nachkommen, aud die Unterthanen, sampt oder sonders, wider Recht beschweren, und weiter, denn vermeldter Vertrag inhalt, drängen, und die Beschwerden solche gemeldts Bunds Häuptleuten und den Räthen anzeigen würden, sollen gemein Stände dieselben, so viel der ihn verwandt, mit Hülf der Beschwerten dem Vertrag seins Inhalts in allweg zu geleben, zu Gehorsam bringen, damit einem jeden Beschwerten, so Rechtes begehrt, das, wie sich gebührt, gedeihen und widerfahren möge.

Zum letzten, soll hiemit aller Unwill, der sich zwischen den Oberkeiten und viel gemeldten Unterthanen unter dieser Empörung zugetragen, hingelegt und ab sein, auch kein Theil den andern außerhalb Rechtens, und weiter, denn dieser Vertrag zugibt, nichts Unfreundlichs noch Schädliches zufügen. Hierauf so haben gemeldter Unterthan von Bodensee und Algew verordenter Ausschuß, Rath und vollmächtig Anwälte, des sie Herr Jörgen Truchsessen, obersten Feldhauptmann, einen versiegelten gnügsamen Gewalt uberantwort: nämlich, Ditterich Hurlenwagen von Lindau, und Thoman Maierhofer von Raitnau, von wegen der Unterthanen des Platzs ober Raitnau; Eitelhans Ziegelmüller von Unterthüringen, Otmar Self und Hanns Aggenbach von Riethain, von wegen Bermatinger Platz; Hanns Katzmair von Lottenweiler, und. Conrad Scherer von Wernsreutin, von wegen Ailinger Platz; Conrad Hablützel, von wegen Marchdorfer Platz; Hanns Hagen, von wegen Morsburger Platz; Conrad Herzog von Suplingen und Jacob Harsch von Bondorf, von wegen Obniger Platz. Hanns Bach von Rappersweiler, Hanns Lencker von Linnau und Curlin Schmid von Rüßried, von wegen Rappersweiler Platz; Antonius Wager von Osterach, Jacob Wikel von Rottenbühel und Hanns Schwelling von Galkreutin, von wegen Osterracher Platz; Hans Wirt yon Hasenweiler, von wegen Zusdorfer Platz; Christian Rupp, Hanns Gerber und Rudolph Serer von Tetnang, von wegen Tetnanger Platz; Görg Beck, von wegen Argewer Platz. Hanns Hörnsteinch von Ruvenhoren, Claus Eberlin von Engisweiler und Hanns Hagk von Berg, von wegen Wasserburger Platz; Thomas Biechlin und Michel Pfeifer, von wegen neuen Ravenspurger Platz; Bastian Müller von Zell, Hanns Nickel von Lanckrain und Görg Schaup vom Hof, von wegen Zeller Platz ; Wildbold Dürner von Riethausen, Franz Mülner von Ebenweiler, Thomas Michelberg von Letzelbach, und Hanns Moser von Fürt, auf dem Platz im Altdorfer Felde; Hanns Stiegklein, Conrad Meyer von Althain, Görg Mülner von langen Eßlingen, und Jorg Krauß von Tongendorf, von wegen Unlenger Platz; Hanns Kem und Urban Ziegelmüller, von wegen Altdorfer Platz. Martin Reich von Buchars, und Bartholmes Müller aus der Weitnau, von wegen Truchberger Platz; Hanns Schweiglein von Stifenhofen, und Hanns Schaidebach von Langnau, von wegen Stoffer Platz; Jörg Jöck von Schonau, von wegen Lindenberger Platz; und Caspar Küttel von Kusleg, von wegen der Plätz auf Leukircherhaid, gelobt, und fur sich selbs auch ihrer obgemeldter Unterthan, ihrer Mitverwandten und Principal Seelen mit aufgehabenen Fingern und gelehrten Worten leiblich zu Gott und den Heiligen geschworn, daß sie alle sämptlich und unverscheiden, auch ihr jeder insonder, alles, das obangezeigte Artikel und dieser Vertrag von Wort zu Wort begriffen, vermügen und inhalten, nichts ausgenommen, wahr, fest, stet und unzerbrochen zu halten, auch dem in alweg, ohn einig Auszug und Widerrede, zum getreulichsten Statt zu thuen, zu geleben, nachzukommen und zu gehorsamen. Und des noch zu mehrer Sicherheit, sich samptlich underscheiden, auch ihr jeder insonder zum höchsten verbunden und begeben alles, des sie dieser Vertrag, auch alle und jede Artikel, darinnen begriffen, bindt und ihnen aufgelegt, nichts ausgesondert, gegen allen ihren Herren, Junkern und Obern recht gewähren, bürgen und getrostet hinter einander zu sein. Also, ob sich begabe und zutrügen samptlich oder sonderlich diesem Vertrag in allen auch jeden Artikeln, wie die darinnen begriffen, ihres Inhalte nicht gestracks gelebten, gehorsameten und nachkämen, sonder in einigen Weg darwider thun würde, es wäre mit der That oder in ander Weise, nichts ausgesondert, daß alsdenn de facto in der Röm. Kais. und Hisp. Kön. Maj. Ungnad, auch des heiligen Reichs Acht und Aberacht gefallen sein. Auch die Röm. Kais. und Hisp. Röm. Maj., Churfursten und andere Stände des löblichen Bunde zu Schwaben, darzu ihre Herren, Junkern und Obern, auch alle und jede ander, die sich dieser Sachen beladen und annehmen wollen, volle Gewalt und erlangt Recht haben, sie all und jeden insonders, ohn einige vorgehende Denunciation, Declaration und weiter rechtliche Erfolgung, an ihrer Hab und Gütern, liegende, fahrende, leben und eigen, anzugreifen, zu ihren Handen ziehen, als ihre eigene Güter innzuhaben, zu nützen, zu gebrauchen, zu verlegen, zu verkaufen. Oder dagegen und ihren Leiben, als der offen aufrührigen, ungehorsamen, denuncirten, declarirten, verschriebenen echtern und Aberächtern, mit Todtschläg, Rahm, Brand und ander Mittel, auch Wege, so wider ein jeden Aufrührigen, Ungehorsamen und Widerspännigen zu gebrauchen, furzunehmen und zu handeln, immer, als lang und viel, bis dieselben ihren Herren, Junkern und Obern, alles ihres Abgangs, Mangel und Gebrechen, nach Vermügen und Inhalt dieses Vertrags, sampt aufgelaufen Kosten und Schäden völliglich vergnügt, unklagbar gemacht und ersetzt, auch sie alle und jeder ins sonders zu Gehorsam gebracht sind. Darzu alles, das dieser Vertrag, auch alle und jede Artikel darinnen begriffen, in halten, völlig erstattet und vollzogen haben.

Und wir Georg Truchseß, Freiherr zu Waltburg, als oberster Feldhauptmann, Wilhelm Graf zu Fürstenberg rc. und Frowin von Hutten, Ritter, gemeldter Bundeständ Fußvolks und reisigen Obersten, auch die obangezeigten Unterthedinger, Hug Graf zu Montfort und Rottenfels, Gwer Schellang und Johann Krieglein, beide Bürger und des Raths zu Ravenspurg, als Bürgermeister und Räthe daselbs verordneten, darzu fur bestimpter zweier Haufen Ausschuß, Räth und vollmächtig Anwalte, fur uns selbs auch gemeldt Unterthanen, unser Mitverwandten und Principal, bekennen alle alles, das in diesem Brief und Vertrag begriffen, mit unser aller und besonder oft gemeldter Unterthanen der zweier Haufen, Willen, Wissen, Gehell und Zulassen gehandelt, endlich angenommen und beschlossen sind.

Und wir Jörg Truchseß rc., Wilhelm Graf zu Fürstenberg, und Frowein von Hütten, Ritter, an Statt und in Namen gemeiner Bundsstände, bei unsern Ehren, Würden und höchstem Glauben. Und wir die Ausschüß, Räth und vollmächtig Anwälte der gemeldten zweier Haufen fur uns und vielgemeldter Unterthanen, unsere Principal aud Mitverwandten, sampt und sonders bei obangezeigten unsern geschwornen Eiden, und des Ponfalls, hierinnen begriffen, versprechende, daß alles, so viel solches einen jeden beruhrt, wahr, stet und unzerbrochen zu halten, dem zum getreulichsten zu geleben, nachzukommen, und durch uns selbs oder jemand anders von unsernwegen, hiewider nicht zu thun noch schaffen gethan werden, alles getreulich und ungefährlich.

Deß zu wahrem Urkund, so haben wir Jörg Truchses, Freiherr zu Waltburg, Wilhelm Grafe zu Fürstenberg, Frowein zu Hutten, Ritter, Hüg Graf von Montfort, Bürgemeister und Rath der Stadt Ravenspurg, und wir die Amman, Burgemeister, auch Räth der Stadt und Flecken Totnang, Marchdorf, Mörsburg und Altorf fur uns selbs, als Mitverwandten bestimpter Bündniß der zweier Haufen von Bodensee und Algew, auch auf ernstlich Bitt vorgenannter derselben Ausschuß, Räth und vollmächtig Anwälte, des wir die Ausschußräth und Anmält uns bekennen, sie also gebeten und erbeten haben, al unser und gemeldter Städt Insiegel, doch uns den Unterthänigen und gemeiner Stadt Ravenspurg in allweg ohn Schaden, offenlich gehängt an diesen Brief, der geben ist auf den zweiundzwanzigsten Tag des Mondes Aprilis, nach Christi Geburt funfzehen hundert zwanzig und fünf Jahr.

Vermahnunge Martini Luther.

Das kann Niemand leuken, daß unsere Baurschaft gar kein rechte Sache hat, sondern mit trefflichen schweren Sunden sich beladen und Gottes schrecklichen und unträglichen Zorn uber sich erwecken damit, daß sie Treu, Hulde, Eide und Pflicht, so sie ihrer Oberkeit gethan und geschworn haben, brechen, und in Ungehorsam fallen, sich wider die Gewalt, von Gott verordnet und geboten, frevelig setzen, sich selbs rächen, und das Schwert nehmen mit eigenem Frevel und Thurst, so doch Gott will die Gewalt gefurcht und geehret haben, ob sie gleich heidenisch wäre und eitel Unrecht thäte, wie sie Christus selbe in Pilato, seinem ungerechten Richter und Kreuziger, ehrete. Aber die Baurn haben nicht gnug dran, daß sie so treulos, meineidig, ungehorsam und frevelig wider Gottes Ordnung toben, sondern auch plündern, rauben, nehmen, wo sie mögen, als die offentlichen Strassenräuber und Mörder, die den Landfriede und Hauswehre perstören. Und, das noch das Allerärgest ist, solch wüthiges Toben und so gräuliche Laster unter dem christlichen Namen und Schein des Evangelii treiben, damit sie Gottes Namen aufs Allerhöhest schänden und lästern, gerade als hätte Gott Lust und Gefallen an den Treulosen und Meineidigen (wilche man sonst auch Verräther und Böswicht heißt,) und an offentlichen Räubern und Mördern und Gottslästerern.

O weh und aber weh euch verdampten falschen Propheten, die ihr das arme einfältige Volk zu solchem Verderben ihrer Seelen und vielleicht auch Verlust Leibs und Guts verfuhrct. Denn wilcher Baur in solchem Furnehmen funden oder umbbracht wird, der wird als ein Treuloser, Meineidiger, Räuber, Mörder, Gotteslästerer und Christus Feind erwürget. Wo der hinfahren wird, das mügen euch auch die Kinder wohl sagen. Es sind christliche Brüdere. Ja, wie Judas Christum küsset und grüßet, eitel Teufel regieren da.

Drumb, lieben Bauren, laßt ab, höret, und laßt euch sagen: ihr seid nach der Seelen für Gott schon verdampt, wer weiß, wie es euch noch an Leib und Gut gehen wird. Endlich, ihr gewinnet oder verlieret, so muß es uber euch ausgehen; denn euer Unrecht ist zu groß und zu hoch, Gott kann es nicht die Länge leiden. Gebt euch zum Friede und Vertrag, obs auch gleich mit leiblichem Schaden geschehen müßte, daß doch die Sunde und Verderben der Seelen aufhöre, wo man nicht mehr möcht erlangen; da gebe Gott seine Gnade zu, Amen.

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