Kapitel 17.
Bestimmungen in betreff der Rechtspflege (Fortsetzung)
1 Du sollst Jahwe, deinem Gotte, kein Rind oder Schaf opfern, das einen Makel, irgend etwas Schlimmes, an sich hat; denn das ist Jahwe, deinem Gott, ein Greuel.
2 Wenn unter dir in einer deiner Ortschaften, die dir Jahwe, dein Gott, giebt, jemand, es sei ein Mann oder ein Weib, betroffen wird, welcher thut, was Jahwe, deinem Gotte, mißfällt, indem er seine Bundesordnung übertritt
3 und hingeht, um anderen Göttern zu dienen und sich vor ihnen und der Sonne oder dem Mond oder dem ganzen Heere des Himmels niederzuwerfen, was ich nicht erlaubt habe,
4 und es dir angezeigt wird, und sich nach Anstellung des Verhörs und gründlicher Untersuchung ergiebt, daß es sich in der That so verhält, daß solcher Greuel in Israel verübt worden ist,
5 so sollst du jenen Mann oder jenes Weib, die so Schlimmes gethan haben, zum Gerichtsplatz am Thore hinausführen, den Mann oder das Weib, und sie zu Tode steinigen.
6 Auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin soll der zum Tode Verurteilte getötet werden, nicht aber darf er getötet werden auf die Aussage nur eines Zeugen hin.
7 Die Zeugen sollen zuerst die Hand gegen ihn erheben, um ihn zu töten, und darnach das ganze Volk; und sollst so das Böse aus deiner Mitte hinwegtilgen.
8 Wenn dir ein Rechtshandel in betreff eines Mordes, einer Eigentumsfrage oder einer thätlichen Mißhandlung, überhaupt irgend welche Streitsachen in deinen Wohnorten außergewöhnlich schwierig vorkommen, so sollst du dich aufmachen und hinreisen an die Stätte, die Jahwe, dein Gott, erwählen wird,
9 und sollst dich an die levitischen Priester und an den Richter wenden, der zu dieser Zeit vorhanden sein wird, und um Rat fragen, und sie sollen dir den Urteilsspruch kundgeben.
10 Du aber sollst verfahren, wie der Spruch lautet, den sie dir von jener Stätte aus, die Jahwe erwählt, mitteilen werden, und sollst in allem genau so verfahren, wie sie dich anweisen werden.
11 Gemäß der Weisung, die sie dir erteilen, und dem Urteile, das sie dir zustellen, sollst du handeln, ohne von dem Spruche, den sie dir mitteilen, zur Rechten oder zur Linken abzuweichen.
12 Sollte aber einer so vermessen sein, auf den Priester, der dort im Dienste Jahwes, deines Gottes, steht, oder auf den Richter nicht zu hören, der soll sterben, und du sollst das Böse aus Israel hinwegtilgen,
13 damit alles Volk es vernehme und sich fürchte und niemand mehr so vermessen handle.
Das Königsgesetz.
14 Wenn du nach deinem Einzug in das Land, das dir Jahwe, dein Gott, giebt, Besitz davon genommen und dir Wohnung darin gemacht hast und du dann sprichst: Ich will einen König über mich setzen, wie alle die Völker, die rings um mich wohnen,
15 so darfst du nur einen solchen zum König über dich setzen, den Jahwe, dein Gott, erwählt. einen von deinen Volksgenossen sollst du als König über dich setzen; einen Ausländer, der nicht dein Volksgenosse ist, darfst du nicht über dich setzen.
16 Nur soll er sich nicht viele Rosse halten, noch das Volk nach Ägypten zurückführen, um sich viele Rosse zu verschaffen, während euch doch Jahwe gesagt hat: Ihr sollt diesen Weg nie wieder zurückkehren!
17 Auch soll er sich nicht viele Frauen halten, damit sein Herz nicht abwendig werde, und Silber und Gold soll er sich nicht in Masse anhäufen.
18 Wenn er nun den königlichen Thron eingenommen hat, soll er sich eine Abschrift dieses Gesetzes, das er sich dazu von den levitischen Priestern geben lassen muß, in ein Buch schreiben.
19 Und er soll es immer zur Hand haben und sein Leben lang darin lesen, auf daß er Jahwe, seinen Gott, fürchten lerne und auf die Ausführung aller Aussprüche dieses Gesetzes und dieser Satzungen acht habe,
20 daß er sich nicht hochmütig über seine Volksgenossen erhebe und von den Geboten weder zur Rechten noch zur Linken abweiche, damit er und seine Söhne eine lange Reihe von Jahren inmitten Israels die Herrschaft führen.