Verordnung des Raths der Stadt Straßburg, daß allein das heilig Gotteswort gepredigt und alle Scheltworte vermieden werden sollen.

Verordnung des Raths der Stadt Straßburg, daß allein das heilig Gotteswort gepredigt und alle Scheltworte vermieden werden sollen.

Wir Egenolph Röder von Diersperg der Meister und der Rath zu Straßburg Thun allen und jeden unsern Burgern angehörigen, verwandten und hintersassen, sie seyen geistlich oder weltlich zu vernehmen. Nachdem sich ein zeither zwischen etlichen aus der Priesterschaft auch etlichen weltlichen Personen, in unser Stadt Strasburg und Oberkeit vielerley Reden, Reitz und schmähe Wort, so durch die Prädicanten und Lydpriester uff den Kanzeln der Stifft, Pfarren und Klöstern auch folgends utner der Gemein begeben haben, die da zuvorderst unsern heiligen christlichen Glauben, darzu brüderliche einhellig Lieb belangen, und dermassen sich je länger je mehr zutragen möchten, Also wo gebührlichs Insehen gespart, das nicht anders dann oberste Gotteslästerung auch zweyung und aufruhr zu besorgen wäre,

Demselbigen mit höchsten Fleiß, als wir, wie einer christlichen Oberkeit zu thun gebüret, auch ein solchs zu verhüten, schuldig sind, vorzuseyn. So warnen und erfordern wir einen jeden, er sey Geistlich oder Weltlich, Hohes oder niedern Stands, er sey uns mit Pflichten, Schirm oder anderer Weise zugethan, auch die hinter uns und bey uns wohnen und sitzen, Hiemit ernstlich gebieten und wöllen, Nemlich:

Daß Ihr und alle die so sich Predigens in unsrer Stadt und Oberkeit unterziehn und gebrauchen, auff allen Canzlen nichts anders, dann das heylig Evangelium und die Lehr Gottes freu offentlich und was zu Mehrung der Lieb Gottes und des Nächsten reicht, dem gemeinen christlichen Volk verkünden wöllt, und andre Stempeneyen dem heiligen christlichen Glauben ungemäß, auch alle Reitz und Schmähewort, darzu alles das den gemeinen Mann in Aergernuß oder Zweifel führen, oder zu einer Empörung und Ungehorsame gegen seine Oberkeit, sy sey Geistlich oder Weltlich reitzen oder bewegen möcht, euch gänzlich enthalt, entziehet und nit hören laßt.

Darneben auch Ihr und ein jeder unsrer Burger, Unterthan und Inwohner gegen den Layen, und herwiederumb dieselbigen gegen den Geistlichen Personen, an allen und jeden Orten, sich aller aufrührischen und Schmähworten und was zu Beleidigung, Schmach, Unehr und Verletzung unsres heiligen christlichen Glaubens dienet, und den Nebenmenschen zu Abbruch brüderlicher Liebe bewegen oder führen möchte, enthalten und absundern, Sundern einen Gottgefälligen bürderlichen Frieden, je einer gegen dem andern mit Worten und Werken beweisen, und festiglich halten, keiner den andern weder Ketzer, Buben, Schelmen, Böswicht oder dergleichen, weder zu Ruck noch unter Augen nit schelten. Mit der angehängten unsrer Warnung, wo jemand wär, der sich diesem unserm offnen Gebot freventlich etwas fürnehmen oder handeln wird, es wäre mit Worten oder mit Werken, daß wir gegen denselbigen dermassen wöllen mit gebührender Straf fürfahren, daß sies oder derselb auch männiglich abnehmen müssen, daß wir daran ganz kein Gefallen haben, und kein anders dann ein recht christlich Gemüth und die Evangelisch Wahrheit auch brüderlich Lieb, Einigkeit und Frieden mit der That zu handhaben, ganz geflissen sind. Darnach wiss sich ein jeder er sey Geistlich oder Weltlich zu richten. Erkannt uff Zinstag den ersten Decembris A. 1523.

Quelle: Geschichte der Reformation im Elsass und besonders in Strasburg
nach gleichzeitigen Quellen bearbeitet von
Timotheus Wilhelm Röhrich
Pfarrer in Fürdenheim und Handschuhheim.
Erster Theil.
Zweite Lieferung
Strasburg,
Schulbuchhandlung von Friedrich Carl Heitz,
Schlauchgasse No. 3.
1831

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