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3 Mose - Kapitel 27

3 Mose - Kapitel 27

(Leander van Eß)

Gesetze über Gelübde.

1 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn Jemand ein besonderes Gelübde thut; so sollst du die Personen schätzen für Jehova.
3 Betrifft nun deine Schätzung einen Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Jahre; so sey deine Schätzung auf fünfzig Sekels Silbers, nach dem Sekel des Heiligthums.
4 Und wenn es ein Weib ist, so sey deine Schätzung auf dreißig Sekel.
5 Und wenn es Jemand vom fünften bis zum zwanzigsten Jahr ist; so sey deine Schätzung für den Männlichen zwanzig Sekel, und beim Weiblichen zehn Sekel.
6 Und wenn es ein Kind von einem Monate bis zu fünf Jahren ist; so sey deine Schätzung bei Männlichen fünf Sekel Silbers, und beim Weiblichen drei Sekel Silbers.
7 Und wenn es Jemand von sechzig Jahren und darüber ist, wenn es ein Mann ist, so sey deine Schätzung fünfzehn Sekel, und beim Weibe zehn Sekel.
8 Und wenn er ärmer ist, als deine Schätzung beträgt; so stelle ihn vor den Priester, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnisse dessen, wie weit das Vermögen dessen reicht, der das Gelübde gethan hat, schätze ihn der Priester.
9 Und wenn es ein Thier ist, eines von denen, die man Jehova als Opfergabe darbringt, so sey Alles, was man der Art Jehova gibt, heilig.
10 Man soll es nicht verwechseln, noch vertauschen, weder das Gute mit einem Schlechten, noch das Schlechte mit einem Guten; wenn man aber ein Thier mit einem andern vertauscht; so soll dasselbe sammt dem vertauschten heilig seyn.
11 Und ist es irgend ein unreines Thier, eines von denen, das man Jehova nicht als Opfergabe bringen darf; so stelle man das Thier vor den Priester.
12 Und der Priester schätze es, wie gut oder schlecht es sey; wie du es geschätzt hast, so viel gelte es.
13 Und wenn er es lösen will; so setze er den fünften Theil über deine Schätzung hinzu.
14 Und wenn Jemand sein Haus Jehova als heilig widmet; so schätze es der Priester, wie gut oder schlecht es sey; wie es der Priester schätzt, so bleibe es.
15 Und wenn der, welcher es geweihet hat, sein Haus lösen will; so setze er den fünften Theil des Silbers nach deiner Schätzung noch hinzu; so bleibt es ihm.
16 Und wenn Jemand Etwas von seinem eigenen Felde Jehova weihet; so richte sich deine Schätzung nach seiner Aussaat; die Aussaat von einem Gomer Gerste für fünfzig Sekel Silbers.
17 Wenn er vom Jobeljahre an sein Feldstück geweihet hat; so gelte es nach deiner Schätzung.
18 Und wenn er nach dem Jobeljahre sein Feldstück geweihet hat; so berechne ihm der Priester das Silber nach dem Verhältnisse der Jahre, die noch bis zum Jobeljahre übrig sind, und es soll abgezogen werden von deiner Schätzung.
19 Und wenn der, der sein Feldstück geweihet hat, dasselbe lösen will; so setze er den fünften Theil des Silbers deiner Schätzung zu, so bleibt es ihm.
20 Wenn er aber das Feldstück nicht lösen will, und wenn er das Feldstück an einen andern verkauft; so kann es nicht mehr gelöset werden.
21 Und das Feldstück sey, wenn es im Jobeljahre frei wird, Jehova geweiht, wie ein gottverschwornes Feldstück; dem Priester gehöre es zum Eigenthum.
22 Und wenn Jemand ein gekauftes Feldstück, das nicht zu seinem Erbeigenthum gehört, Jehova weihet;
23 so rechne ihm der Priester den Betrag deiner Schätzung bis zum Jobeljahre; und er gebe deine Schätzung an demselben Tage, Jehova geheiligt.
24 Im Jobeljahre fällt das Feldstück demjenigen wieder zu, von dem er es gekauft hat, nämlich dem das Stück Land als Eigenthum gehört.
25 Und alle deine Schätzung geschehe nach dem heiligen Sekel; zwanzig Gera machen einen Sekel.
26 Aber die Erstgeburt unter dem Vieh, die Jehova geboren wird, darf Niemand weihen, es sey Großvieh, oder Kleinvieh, Jehova gehöret sie.
27 Und ist es eines von den unreinen Thieren; so löse er es nach deinem Schätzungspreise; und setze den fünften Theil hinzu; und wenn es nicht gelöst wird, so verkaufe man es für deinen Schätzungspreis.
28 Aber jedes Gottverschworne, das Jemand Jehova verschworen hat von irgend etwas, das er hat, es sey Mensch, oder Vieh, oder ein Grundstück seines Eigenthumes, das darf nicht verkauft, und nicht gelöst werden; alles Gottverschworne ist Jehova hochheilig.
29 Kein Gottverschworner, der aus den Menschen gottverschworen ist, darf gelöst werden, er muß getödtet werden.
30 Und aller Zehnte des Landes, von der Saat des Landes, von den Früchten der Bäume, gehört Jehova; es ist Jehova heilig.
31 Und wenn Jemand von seinem Zehnten Etwas lösen will; so setze er den fünften Theil hinzu.
32 Und aller Zehnte vom Großvieh und Kleinvieh, von Allem, was unter dem Stabe geht, sey der zehnte Theil Jehova geheiligt.
33 Man suche weder das Gute noch das Schlechte aus, und vertausche Keines; und wenn man eines verwechselt, so sey das Stück selbst mit dem umgewechselten geweihet, es darf nicht gelöst werden.
34 Dieß sind die Gebote, die Jehova dem Mose gegeben hat für die Söhne Israels auf dem Berge Sinai.\\

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