Nachtrag über Gelübde und Zehnten.
1 Und Jahwe redete mit Mose also:
2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand Jahwe ein Gelübde abträgt, und zwar ein solches von Personen nach dem Schätzungswert,
3 so soll der Schätzungswert eines Mannes von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach dem heiligen Gewichte betragen; ist es aber ein Weib, so soll der Schätzungswert dreißig Sekel betragen.
4 Ist es jemand von fünf bis zu zwanzig Jahren,
5 so soll der Schätzungswert der männlichen Person zwanzig Sekel, der weiblichen zehn SekeI betragen.
6 Ist es jemand von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll der Schätzungswert des Knaben fünf Silbersekel, der Schätzungswert des Mädchens drei Silbersekel betragen.
7 Ist es jemand von sechzig Jahren und darüber, so soll der Schätzungswert des Mannes fünfzehn Sekel betragen, der des Weibes zehn Sekel.
8 Und wenn der Betreffende zu arm ist, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester möge ihn abschätzen; mit Rücksicht darauf, wie viel der Gelobende zu leisten vermag, soll ihn der Priester abschätzen.
9 Und wenn es Vieh ist, von welchem man Jahwe Opfer bringen kann, so soll alles, was einer Jahwe davon giebt, als geheiligt gelten.
10 Er darf es nicht umwechseln, noch vertauschen - ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; und wenn er dennoch ein Stück Vieh mit einem anderen vertauschen sollte, so soll das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen sein.
11 Ist es aber irgend welches unreines Vieh, von dem man Jahwe keine Opfer bringen kann, so soll man das Vieh dem Priester darstellen,
12 und der Priester soll es abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; bei dem Schätzungswerte, den der Priester festsetzt, soll es verbleiben.
13 Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswerte darauf zu legen.
14 Und wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; so, wie es der Priester abschätzt, soll es zu stehen kommen.
15 Falls aber der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann gehört es ihm.
16 Wenn jemand etwas von seinem erblichen Grundbesitze Jahwe weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maße der Aussaat; ein Feld von einem Gomer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silbersekel zu schätzen.
17 Weiht er sein Feld vom Halljahr ab, so soll es nach dem Schätzungswerte zu stehen kommen.
18 Weiht er aber sein Feld nach dem Halljahr, so muß ihm der Priester den Betrag berechnen mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre, die noch bis zum Halljahre fehlen, und es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, es doch wieder einlösen, so hat er ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann verbleibt es ihm.
20 Löst er das Feld nicht ein, verkauft aber trotzdem das Feld an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,
21 sondern das Feld hat, wenn es im Halljahre frei wird, als etwas Jahwe Geweihtes zu gelten, wie ein dem Banne verfallenes Feld; das Eigentumsrecht daran fällt dem Priester zu.
22 Weiht er dagegen Jahwe ein von ihm erkauftes Feld, welches nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört,
23 so muß ihm der Priester ausrechnen, wie hoch sich der Schätzungswert für den Zeitraum bis zum Halljahre beläuft, und er soll diesen Schätzungswert am gleichen Tag als eine Jahwe geweihte Gabe entrichten.
24 Im Halljahr aber kommt das Feld wieder an den, von dem er es gekauft hatte, dem es als Erbbesitz gehörte.
25 Alle Schätzungen haben nach heiligem Gewichte zu geschehen; zwanzig Gera machen einen Sekel.
26 Jedoch Erstgeburten unter dem Vieh, die als erstgeborne Jahwe verfallen, darf niemand weihen; es sei Rind oder Schaf - es gehört Jahwe.
27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, so muß man es loskaufen nach dem Schätzungswert und ein Fünftel des Betrags darauf legen; falls es aber nicht eingelöst wird, ist es nach dem Schätzungswerte zu verkaufen.
28 Gebanntes jedoch, welches jemand Jahwe mittels des Bannes weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf niemals verkauft oder eingelöst werden; alles Gebannte ist Jahwe hochheilig.
29 Wenn irgend Menschen mit dem Banne belegt werden, so dürfen sie nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.
30 Alle Zehnten vom Boden, von der Saatfrucht, wie von den Baumfrüchten, gehören Jahwe, sind Jahwe geheiligt.
31 Sollte aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen wollen, so hat er ein Fünftel des Betrags darauf zu legen.
32 Was aber den Zehnten von den Rindern und Schafen anlangt, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, das je zehnte Stück Jahwe geheiligt sein.
33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und darf es nicht mit einem anderen vertauschen. Sollte es einer aber doch vertauschen, so ist das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen und darf nicht eingelöst werden.
34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten auftrug.