Calvin, Jean - An Kaspar Olevianus in Heidelberg (643)

Nr. 643 (C. R. – 3272)

Calvin, Jean - An Kaspar Olevianus in Heidelberg (643)

Vgl. 577. Nachdem der Bischof in Trier die Reformation mit Gewalt unterdrückt und ihre Hauptführer verbannt hatte, lebte Olevianus als Lehrer in Heidelberg; 1561 wurde er vom Kurfürsten Friedrich III. dem Frommen zum Professor an der Universität ernannt. Er hatte Calvin um eine Darstellung der Genfer Kirchenordnung gebeten und ihm von einer siebentägigen Disputation zwischen Lutheranern und Reformierten berichtet, die zu Heidelberg anlässlich der Hochzeit Johann Wilhelms von Sachsen mit der Tochter Friedrichs III. gehalten worden war; dabei war Bouquin, Professor der Theologie in Heidelberg (vgl. Nr. 457, 458) seinem lutherischen Gegner Johann Stössel unterlegen. Thomas Erastus (Lieber), war Professor der Medizin und zugleich aus Liebhaberei Theologe.

Von der Genfer Kirchenzucht.

Wenn auch der Ausgang Eurer Disputation nicht so war, wie man hätte wünschen müssen, so war es mir doch sehr lieb, mein bester Kaspar, dass du es dich nicht verdrießen ließest, mir den Hergang der ganzen Sache genau auseinanderzusetzen. Wenn jetzt nur dieser Bouquin aus einer solchen Erfahrung lernte, sein aufgeblasenes Selbstvertrauen ein wenig abzulegen! Vermigli habe ich aufgefordert, wenn er von dem durchlauchtigsten Kurfürsten berufen werde, nicht nur selbst willig den Ruf anzunehmen, sondern auch seinen Kollegen beizubringen, dass das von Nutzen sei. Wie mühevoll dein jetziges Amt ist, sehe ich; doch muss dich der Erfolg und auch die Notwendigkeit deines Wirkens zum energischen Weiterarbeiten drängen. Als weiterer Antrieb kommt dazu noch der Trotz der Gegner, die alles durcheinander bringen wollen. Dass einige Hoffnung besteht, in der Pfalz die Kirchenzucht einführen zu können, freut mich sehr. Wenn dabei vielleicht unsere hiesige Ordnung von Nutzen sein kann, so will ich die Hauptsache gerne zusammenfassen.

Die Pfarrer werden von unserm Kollegium gewählt. Es wird den Kandidaten eine Schriftstelle gegeben, an deren Auslegung sie eine Probe ihrer Geschicklichkeit geben können; dann werden sie über die Hauptpunkte der Lehre geprüft; schließlich haben sie sowohl vor uns als vor der Gemeinde zu predigen. Dabei sind auch zwei Ratsmitglieder anwesend. Wird ihre Ausbildung genügend erfunden, so schlagen wir sie dem Rate unter Beilegung des Zeugnisses vor, und es steht in seiner Macht, sie abzulehnen, wenn er etwa einen untauglich hält. Werden sie angenommen, (was bis jetzt stets geschah), dann werden ihre Namen veröffentlicht, so dass, wenn einer irgendein unbekanntes Vergehen auf dem Gewissen hat, dies innert acht Tagen angezeigt werden kann. Wessen Wahl durch allgemeine stillschweigende Zustimmung gebilligt wird, der wird dann Gott und der Gemeinde anbefohlen.

Die Kinder werden nur im öffentlichen Predigtgottesdienst getauft, da es widersinnig scheint, dass die feierliche Aufnahme in die Gemeinde nur vor ein paar Zeugen geschehe. Die Väter müssen, wenn sie nicht eine dringende Abhaltung haben, dabei sein, um mit den Paten auf die Tauffrage zu antworten. Zur Patenschaft wird niemand zugelassen, der nicht mit uns gleichen Bekenntnisses ist; auch die Gebannten werden von dieser Ehre ausgeschlossen.

Zum heiligen Abendmahl Christi darf keiner kommen, der nicht seinen Glauben bekannt hat. Deshalb werden jährlich vier Prüfungen abgehalten, an denen die Kinder befragt und eines jeden Fortschritte festgestellt werden. Denn wenn sie auch jeden Sonntag in der Katechismus-Stunde anfangen, in gewissem Sinne Zeugnis abzulegen, so dürfen sie doch nicht zum Abendmahl kommen, bis erkannt ist, dass sie nach dem Urteil des Pfarrers im Hauptinhalt des Glaubens genügend weit gekommen sind. Was die Erwachsenen angeht, so wird jährlich eine Inspektion jeder Familie abgehalten. Wir verteilen die Quartiere untereinander, so dass die einzelnen Bezirke der Reihe nach besucht werden können; der Pfarrer ist von einem Ältesten begleitet; dabei werden dann neu Zugezogene auch geprüft. Den schon Aufgenommenen wird das erlassen und nur untersucht, ob es im Hause ordentlich und friedlich zugeht, ob Streit mit den Nachbarn oder etwa Trunkenheit vorkommt, ob sie faul und träge im Predigtbesuch sind.

Die Sittenzucht wird folgendermaßen gehandhabt. Jährlich werden zwölf Älteste gewählt, nämlich zwei aus dem kleinen Rat, die übrigen aus dem Rat der Zweihundert, gleichgültig ob Alteingesessene oder Neubürger. Wer recht und treu seines Amtes waltet, wird nach Jahresfrist nicht entlassen, außer wenn er etwa durch ein anderes Staatsamt in Anspruch genommen wird. Vor der Wahl werden die Namen der Kandidaten veröffentlicht, so dass, wer einen als unwürdig erkennt, es rechtzeitig melden kann.

Vor dieses kirchliche Gericht wird nur vorgeladen, über wen dies einstimmig beschlossen wird; so wird jeder gefragt, ob er etwas vorzubringen habe. Es wird auch niemand vorgeladen, als wer sich einer persönlichen Mahnung ungehorsam erwiesen hat und der Gemeinde durch böses Beispiel Ärgernis gibt. So werden Flucher, Trunkenbolde, Hurer, Raufbolde und Streitsüchtige, Tänzer und Reigenführer und dergleichen Leute vorgeladen. Wer nur leicht gefehlt hat, wird mit freundlichen Worten zurechtgewiesen und entlassen. Bei schwereren Sünden ist die Rüge strenger; der Pfarrer tut sie dann nämlich in den Bann, wenn auch nur für kurze Zeit; dadurch werden sie vom Abendmahl ausgeschlossen, bis sie um Verzeihung bitten und vom selben Pfarrer wieder mit der Gemeinde wieder ausgesöhnt worden sind. Verachtet jemand verstockt die kirchliche Macht und lässt nicht innert Jahresfrist von seinem Trotz, so wird er vom Rat auf ein Jahr ausgewiesen. Benimmt sich jemand besonders frech, so nimmt der Rat die Sache auf und erteilt die Strafe. Wer, um sein Leben zu retten, bei den Papisten die evangelische Lehre abgeschworen und der Messe beigewohnt hat, wird aufgefordert, sich der Gemeinde zu stellen. Der Pfarrer erklärt dann die Sache von der Kanzel; dann wirft sich der Gebannte auf die Knie und bittet demütig um Verzeihung. Die Befugnisse des Konsistoriums sind nur der Art, dass die staatliche Gerichtsbarkeit in ihrem Vorgehen durch sie nicht gehemmt wird. Damit das Volk nicht über maßlose Strenge klagen kann, sind nicht nur die Pfarrer denselben Strafen unterstellt, sondern jedes des Bannes werte Vergehen zieht zugleich die Absetzung mit sich.

Diese Zusammenfassung halte ich für genügend; du kannst daraus die Gestaltung der Kirchenzucht schon erkennen, die ich dir ja doch nicht vorschreiben kann. Was du bei Euch für nützlich hältst, das bringe bescheidentlich vor, damit die guten, klugen Männer, die zu ermahnen nicht schwer sein wird, selbst beraten können, was das beste ist. Herrn Thomas Erastus, den Rektor Eurer Hochschule, grüße ehrerbietig von mir. Das Buch Tilemanns, das er Bullinger gesandt hat, habe ich zu durchfliegen begonnen, nicht ohne Spaß; denn die Geschwätzigkeit dieses Zungendreschers ist zu erbärmlich, als dass sie mich ärgern könnte. Ob ich antworten soll, darüber habe ich mich noch nicht entschieden. Einer Arbeit, die viele Tage in Anspruch nimmt, werde ich das Zeug sicher nicht würdigen; denn das viele Schreiben verdrießt mich. Eine kurze Darstellung dieses Handels habe ich neulich entworfen, die ich vielleicht nächstens herausgebe. Hast du etwa Zutritt zu dem erlauchten, edeln Herrn Grafen von Erbach, so zeige ihm, bitte, die Abschrift, die du diesem Briefe beigeschlossen findest. Dass ich ihm jetzt nicht schreibe, mag er meiner Scheu zuschreiben; doch kann er überzeugt sein, dass ich seine Hoheit stets mit geziemendem Respekt verehre. Lebwohl, bester, von Herzen geliebter Bruder. Der Herr leite dich mit seinem Geiste; er halte dich aufrecht mit seiner Kraft und behüte dich und segne dein Wirken.

Genf, 25. November 1560.

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