Calvin, Jean - An Victoria Caraffa, Marchesa di Vico in Neapel.

Nr. 599 (C. R. – 3047)

Calvin, Jean - An Victoria Caraffa, Marchesa di Vico in Neapel.

Vgl. 484, 571, 572. Da es Caraccioli nicht gelang, seine Frau, eine Nichte des Papstes, zur Übersiedelung nach Genf zu veranlassen, wünschte er sich scheiden zu lassen; er holte dazu Gutachten der schweizerischen Theologen ein, die sich wie die Genfer Behörden für die Möglichkeit seines Planes aussprachen; mit einer letzten offiziellen Aufforderung an seine Gattin wurde Calvin beauftragt.

Zur Scheidungssache des Marchese di Vico.

Edle, gnädige Frau, welches Verlangen uns Ihr Gemahl, der edle und gnädige Herr Galeazzo Caraccioli, vorlegte, können Sie aus dem Gesuche ersehen, dessen Kopie diesem Briefe beigelegt ist. Obwohl wir seinen Wunsch billigen, wollten wir doch keine Entscheidung treffen, ehe wir auch Ihnen die Möglichkeit gegeben hätten zur Antwort. Wir stellten also eine Frist von zwei Monaten auf, innert derer Sie uns benachrichtigen und über den Sachverhalt aufklären können. Allerdings wäre es von Ihnen zu verlangen, dass Sie freiwillig die angebotenen Bedingungen annehmen, so wäre das wohl für Sie nützlicher und für uns angenehmer. Es ist ja ganz klar, dass Ihr Gatte nicht mehr zu Hause in seiner Heimat leben kann, ohne sich wieder in den Aberglauben, den er einmal verlassen hat, zu verstricken, was ja hieße, Gott und die wahre Lehre aufgeben und damit alle Hoffnung auf Seligkeit. Wenn Sie also von seiner Rückkehr sprechen, so hat das keinen rechten Sinn, da es soviel hieße, als ihn in handgreifliche Lebensgefahr bringen. Wollte er Sie zu seinem Glauben hinüberziehen, so hätte vielleicht Ihre Entschuldigung noch einen Schein von Berechtigung; wenn er aber bereit ist, an einen freien, neutralen Ort zu ziehen, wo jeder Teil nach seinem Brauch und Gewissen leben könnte, so können Sie sich diesem Vorschlage unter keinem Vorwand entziehen, da es doch wider Vernunft und Billigkeit wäre, dass eine Frau ihrem Haupte weniger nachgibt, als sie für sich selbst in Anspruch nimmt; dabei sollten Sie doch auch sorgfältig erwägen, wie viel er von seinem Rechte preisgibt und wie freundlich er Ihnen entgegenkommt. Welchen Plan Sie nun auch fassen mögen: wenn er Sie Ihrer Pflicht entfremdet, so wird es unglücklich für Sie endigen. Deshalb bitten und ersuchen wir Sie umso mehr, nicht abzulehnen, was Ihr Gatte zu seinen eigenen Ungunsten vorschlägt, nur um Ihrem Wunsche zu willfahren. Nützt aber unser Bitten bei Ihnen nichts, so haben wir beschlossen, Ihnen anzusagen, dass, wenn nicht innerhalb zwei Monaten jemand in Ihrem erscheint und gegen die Scheidung, die Ihr Gatte von uns verlangt, Einspruch erhebt, wir die weiteren Schritte tun werden; denn es ist unsere Aufgabe, dafür zu sorgen und die rechten Maßregeln zu treffen, dass niemand in seinem Rechte geschmälert wird. Wir bitten Gott, er wolle Sie mit seinem Geiste leiten, Ihnen beistehen und Sie behüten.

Gegeben zu Genf, am 1. März 1559.
Mit der Leitung der Genfer Kirche beauftragt
Syndic und Konsistorium.

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