Urteil über Jacob Falck von Gossau und Heinrich Reimann

Alsdann Jacob Falck von Gossau, und Heinrich Reimann, beyde aus der Herrschafft Grüningen, so hier gegenwärtig stehen, gichtig und bekantlich sind, daß sie unserer Herren Burgermeister, kleiner und grossen Räthen dieser Stadt Zürich Mandate und Gebote übertreten haben, welche unserer Herren Mandate, in Summa also ausweisen, daß weder in ihrer Stadt, noch Landen, Gerichten und Gebieten hinfür jemand, es seyen Mann, Frau oder Töchteren, den anderen wiederum tauffen solle, dann wer also weiter den anderen tauffe, derselbe solte gefänglich angenommen und ohne alle Gnad ertränkt werden rc. Und nämlich ist ihrer jeder Anred1) uns bekantlich, daß er drey Personen nach dem Mandat wieder getaufft, und dieselbigen in seiner verführischen, irrigen Rott, Sect und Meynung unterwiesen und gelehrt habe, deßgleichen sind beyde Jacob Falck und Heinrich Reimann für und für auf ihrem Fürnehmen verharret, und anjezo noch keines anderen Willens erfunden worden, dann wer zu ihnen käm, gelehrt seyn, und von rechtem Herzen getaufft zu werden begehrte, daß sie denselben tauffen wollten. Dieweil dann, als männiglichem wüssend, unsern Herren, und anderen ehrlichen Leuten, von berührten beyden dem Falcken und Reimann, auch ihrer Anhänger Handlung, Thun und Lassen, nichts anders, dann merkliches Aergernuß, Empörung und Aufruhr wider Christliche Obrigkeit, Zerrüttung gemeines Christlichen Friedens, brüderlicher Lieb und bürgerlicher Einigkeit, und endlich alles Uebels gefolget ist, um solches der ehegemeldten beyder Jacob Falcken und Heinrich Reimanns Uebel, Mißthun, und frefentliche Verachtung und Uebertretung unserer Herren und ihrer hohen und schweren ausgegangenen Mandaten, auch daß sie, wo sie weiter darzu kämen, mit dem Widertauff fürgefahren seyn wolten, heiter anred sind, ist also gerichtet, daß sie beyde dem Nachrichter befohlen werden, der ihnen die Hände binden, sie in einem Schiff zu dem nideren Hütli führen, auf das Hütli setzen, und ihnen ihre Hände also gebunden über ihre Knye abstreiffen, und jeglichem ein Knebel zwischen den Aermen und Schenklen durchstossen, und sie also gebunden in das Wasser werffen, und in dem Wasser sterben und verderben lassen, und sie damit dem Gericht und Recht gebüßt haben sollen. Und ob jemand, wer der wäre, solchen ihren Tod andete oder äfferte, mit Worten oder mit Werken, oder das schuff gethan zu werden, heimlich oder offentlich, der und dieselben sollen in den Schulden und Banden stehen, darinn die genannten Jacob Falck und Heinrich Reimann jezt gegenwärtig stehen. Vor Junker Hansen Effigner, Vogt des Reichs, auf erfordern Herrn Heinrich Walders Burgermeisters ist Brieff und Sigel erkannt, auch ihr beyder Gut gemeiner Stadt auf gnad verfallen und heim erkennt. Actum Samstag nach Verenä An. 1528. vor Räthen und Bürgern.

Beyträge zur Erläuterung der Kirchen-Reformations-
Geschichten des Schweitzerlandes
Johann Conrad Füßlin
Vierter Theil
Zürich, bey Heidegger und Comp.
1749

1)
Aussage